Arbeitnehmersparzulage

Die Vermögensbildung der Arbeitnehmer durch vermögenswirksame Leistungen wird vom Staat durch die Arbeitnehmersparzulage gefördert. Förderungsberechtigt sind Arbeitnehmer, die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erzielen. Es gilt die Einkommensgrenze von 17.900 Euro für Alleinstehene und 35.800 Euro für zusammenveranlagte Verheiratete. Maßgeblich hierfür ist das zu versteuernde Einkommen des Kalenderjahres, für das die Arbeitnehmersparzulage beantragt wird.

Die Arbeitnehmersparzulage gilt nicht als steuerpflichtiges Einkommen und zählt arbeitsrechtlich nicht als Bestandteil des Lohns oder Gehalts.

Die staatliche Förderung der vermögenswirksamen Leistungen wird in folgenden Szenarien gewährt:

  • für Sparbeiträge in einen VL Fondssparplan oder Wertpapierkaufvertrag
  • für Sparbeiträge in einen Bausparvertrag

Je nach Sparform gelten unterschiedliche Sperrfristen.

Folgende Höchstbeträge werden gewährt:

  • 18 Prozent auf maximal 400 Euro Sparleistung für VL Fondssparpläne und Wertpapierkaufverträge (72 Euro)
  • 9 Prozent auf maximal 470 Euro Sparleistung für Bausparverträge ( 42,3 Euro)


Beide Förderungen werden nebeneinander gewährt! Vermögenswirksame Leistungen können bei Bausparverträgen auch zur Beantragug der Wohnungsbauprämie herangezogen werden, wenn die Einkommengrenze zur Gewährung der Arbeitnehmersparzulage überschritten wurde. 

Beantragung der Arbeitnehmersparzulage

Die Arbeitnehmersparzulage wird durch das Finanzamt gezahlt. Sie ist regelmäßig mit der Einkommenssteuererklärung zu beantragen. Zur Beantragung ist ein Nachweis über die erfolgten Sparleistungen zu erbringen. Sie erhalten eine Bescheinigung vom Kreditinstitut, bei dem sie die Beiträge einzahlen, zu Anfang des auf den Anspruchszeitraum folgenden Kalenderjahres. Die Beantragung der Arbeitnehmersparzulage muss bis spätestens zum Ablauf des zweiten, auf den Anspruchszeitraum folgenden, Kalenderjahres erfolgen.