| Überschuldung durch Mithaftung |
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Vorsicht gilt beim Abschluss von Kreditverträgen. Gerade im Falle eines Eheverhältnis unterschreiben Ehepartner oftmals aus Gewohnheit zusammen. Ein Kreditvertrag, der zur Zeit eines ehelichen Verhältnisses von beiden Ehepartnern unterschrieben wurde, besitzt auch nach einer eventuellen Scheidung Gültigkeit.
Vorsicht ist besonders dann angebracht, wenn fremdes Kapital zum Aufbau einer selbstständigen Tätigkeit geliehen wurde. Startet beispielsweise der Mann ein Gewerbe und scheitert, bleibt nicht selten ein hoher Schuldenberg zurück. Hat die Frau die Kredite mit unterschrieben, haftet in der Regel auch sie als Bürgen. Es gelten jedoch Ausnahmen. Übersteigt zum Beispiel die Bürgschaft bei Unterzeichnung den finanziellen Spielraum des Bürgens erheblich und wurde die Unterschrift mit Nachdruck oder durch Verharmlosung des Sachverhaltes gefordert, könnte der Abschluss des Kreditvertrages als sittenwidrig gelten. Das gleiche gilt, wenn die Bürgschaft aus einer emotionalen Bindung an den eigentlichen Unterzeichner zu Stande kam und kein besonderes Eigeninteresse an der Aufnahme eines Darlehens durch den Bürgen bestand. Diese Aspekte gelten nicht nur für Verheiratete oder ehemalig Verheiratete, sie gelten auch für nahestehende Verwandte. Allerdings betreffen Schulden, die Eheleute durch den Erwerb von Konsumgütern oder Inanspruchnahme von Dienstleistungen für den täglichen Bedarf machen , automatisch beide Ehepartner.
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