Wohnungsbauprämie

Die Wohnungsbauprämie ist eine staatliche Förderung von Sparbeiträgen die im weiteren Sinne für Erwerb oder Instandhaltung von Wohneigentum genutzt werden sollen. Wohnungsbauprämienberechtigt sind alle in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Personen ab 16 Jahren. Um die Wohnungsbauprämie erhalten zu können, muss ein Bausparvertrag bespart werden.

Einkommensgrenzen für die Wohnungsbauprämie

Es gelten die Einkommensgrenzen von 25.600 Euro für Alleinstehende und 51.200 Euro für zusammenveranlagte Verheiratete. Bei Familien wird das zu versteuernde Einkommen pro Kind um 5.808 Euro reduziert. Es spielt hierbei keine Rolle, ob der Bausparer Kindergeld erhält oder nicht.

Werden die Einkommensgrenzen für die Arbeitnehmersparzulage überschritten, können einbezahlte vermögenswirksame Leistungen auch als Sparbeiträge für die Wohnungsbauprämie angerechnet werden.

Höchstbeträge für die Zahlung der Wohnungsbauprämie

Pro Jahr erhält der alleinstehende Bausparer maximal 45,06 Euro Wohnungsbauprämie, Verheiratete 90,12 Euro. Um die maximale Förderung zu erhalten, müssen 512 Euro (1.024 Euro) an Sparbeiträgen geleistet werden.

Sperrfristen und Besteuerung

Wird dem Bausparvertrag vor Ablauf von sieben Jahren ab Vertragsabschluss Geld entnommen oder der Vertrag gekündigt, so muss die geleistete Wohnungsbauprämie zurückbezahlt werden.

Es gelten Ausnahmen:

  • wenn der Sparer die entnommenen Mittel unmittelbar zum Wohnungsbau verwendet
  • wenn der Bausparer oder sein Ehegatte stirbt oder völlig erwerbsunfähig wird
  • wenn der Bausparer nach Abschluss des Vertrages arbeitslos wird, für mindestens 1 Jahr arbeitslos bleibt und zum Zeitpunkt der vorzeitigen Entnahme noch immer arbeitslos ist

Steuerlicher Aspekt der Wohnungsbauprämie

Zinseinnahmen aus Bausparverträgen fließen jährlich zu, werden jedoch nicht ausgezahlt, sondern dem Bausparguthaben zugeschrieben. Zum Zeitpunkt der Gutschrift gelten sie als zugeflossen und werden somit steuerpflichtig.

Der Zinsabschlag entfällt allerdings, wenn:

  • der Zinssatz nicht mehr als ein Prozent beträgt,
  • der Sparer eine Arbeitnehmersparzulage oder Wohnungsbauprämie erhält,
  • die Zinsen im Jahr pro Bausparvertrag unter zehn Euro liegen, oder
  • der Bausparkasse ein Freistellungsauftrag erteilt worden ist.